AGB

 
 

Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Fa. Lehner Georg (im Folgenden: Unternehmer)

Stand 01.01.2023

  1. Geltung

1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten zwischen uns und natürlichen und juristischen Personen für das gegenständliche Geschäft sowie für alle hinkünftigen Geschäfte im Bereich elektrisch betriebene Tore, Hubtische, Anpassrampen etc., im Folgenden als „Waren“ bezeichnet, es sei denn, dass abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Erteilung des Auftrages an den Unternehmer gelten die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als zurückgewiesen und zwar für diesen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge, auch wenn im Einzelfall diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen nicht zugrunde liegen sollten.

1.3 Diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen werden mit der Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt.

1.4 Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.

  1. Aufträge und Angebote

2.1 Gegenstand eines Auftrages können insbesondere sein:

 Lieferung von Waren

 Ausarbeitung von Konstruktionszeichnungen

 Montageleistungen

 sonstige Dienstleistungen.

Der Unternehmer ist zu Leistungen nur soweit verpflichtet, wie dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Warnpflicht oder Obliegenheit wird generell ausgeschlossen. Später auftretende Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.2 Aufträge sind für den Unternehmer erst verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt worden sind. Vertreter, Handelsagenten oder sonstige dritte Personen sind nicht berechtigt, für den Unternehmer rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Geld in Empfang zu nehmen.

2.3 Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße und Leistungen der Waren sind als annähernd zu betrachten. Insbesondere können handelsübliche oder geringere technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe und des Designs nicht beanstandet werden. Der Unternehmer behält sich darüber hinaus geringfügige Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen vor.

2.4 Preise

2.4.1 Alle Angebote werden zu den jeweils gültigen Material- und Lohnkosten erstellt. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. Stelle des Unternehmers.

2.4.2 Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt („Abrechnung in Regie“).

2.4.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.4.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen, es sei denn, der Unternehmer wird gesondert hiermit beauftragt. Entsorgungsleistungen des Unternehmers sind mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

2.4.5 Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren das Betriebsgelände des Unternehmers verlassen, die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers erhöhen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Preise ebenfalls zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden. Dies gilt z.B. für Preiserhöhungen bei den Zulieferern, ganz allgemeinen Materialkostenerhöhungen, Erhöhung von Zöllen, Abänderung offizieller Wechselkurse, Erhöhung der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern sowie Lohnerhöhungen.

2.4.6 Kosten für Fahrten und Nächtigungen werden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet. Weg- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Für Überstunden, Nacht-, Sonn, und Feiertagsarbeiten ist der Unternehmer berechtigt, Zuschläge zu berechnen.

2.4.7 Alle Angebote, insbesondere alle beigeschlossenen Unterlagen, Pläne, Skizzen und Zeichnungen etc. bleiben im Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne Zustimmung des Unternehmers weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.5 Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.6 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soweit nicht Unentgeltlichkeit schriftlich vereinbart wird.

3.Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1 Die Ausarbeitung von individuellen Angeboten, Unterlagen, Plänen und Zeichnungen, erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.

3.2 Werden Geräte, sonstige Materialien oder Informationen vom Auftraggeber beigestellt, so wird dafür seitens des Unternehmers keine Haftung dafür übernommen. Beigestellte Geräte, Materialien oder Inhalte sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

  1. Lieferung

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung
  • Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen.
  • Datum, an dem der Unternehmer eine vor Lieferung bzw. Montage der Ware zu leistende Anzahlung erhält, eine zu erstellende Bankgarantie vorliegt oder der Auftraggeber eine sonstige vereinbarte Verpflichtung, wie insbesondere die Beistellung von Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Genehmigungen etc., erfüllt.

4.2 Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

4.3 Soweit der Unternehmer seine Liefertermine nicht einhält, kann der Auftraggeber vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Unternehmer nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.

4.4 In keinem Fall kann der Auftraggeber den Unternehmer für einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden verantwortlich machen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von vom Unternehmer fahrlässig nicht eingehaltener Liefertermine sind ebenso ausgeschlossen.

4.5 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch den Unternehmer sind zulässig. Für den Fall einer vereinbarten Auftragsänderung beginnt die Lieferfrist neu zu laufen.

4.6 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer nicht vom Unternehmer verschuldeter Verzögerung durch den Zulieferer oder sonstigen Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegen.

4.7 Betriebsstörungen, Rohstoff- und Fahrzeugmangel, Fälle höherer Gewalt, auch bei Zulieferanten, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Unternehmer vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Vertrag nach Behebung der Hindernisse zu erfüllen. Der Auftraggeber bleibt zur Annahme in diesem Fall verpflichtet.

4.8 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Auftraggeber zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.9 Die angestrebten Erfüllungstermine können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Unternehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten gemäß Punkt 4. erfüllt hat und sämtliche Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Angaben, Genehmigungen etc. dem Unternehmer vollständig zur Verfügung gestellt hat.

4.10 Der Unternehmer behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung bzw. Montage Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt werden, durch welche die Forderung des Unternehmers nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

4.11 Geht der Auftraggeber davon aus, dass der Unternehmer mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, so hat der Auftraggeber den Unternehmer schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen zur Erfüllung aufzufordern.

  1. 5.Gefahrenübergang:

5.1 Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf Gefahr des Auftraggebers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Bei Verbrauchern geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr gemäß § 7b KSchG bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. In jedem Fall werden Versicherungen nur über ausdrücklichen Wunsch und im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.

5.2 Erfolgt der Versand durch werkseigene oder Lastkraftwagen eines Spediteurs, so sind das Abladen und der Eintransport stets Sache des Auftraggebers oder Empfängers, auch bei Lieferung frei Haus. Werden die Waren bei Ablieferung nicht fristgerecht übernommen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Waren auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.

5.3 Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers, verpflichtet sich der Unternehmer auf Kosten des Auftraggebers, eine Transportversicherung abzuschließen.

  1. Montage:

6.1 Soweit schriftlich vereinbart, erfolgt die Montage der Waren durch den Unternehmer. Die Montage erstreckt sich auf den Einbau der Waren. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist der Unternehmer berechtigt, die Montage auch durch dritte Firmen und Personen durchführen zu lassen.

6.2 Für den Transport zur Einbaustelle und alle bei der Montage sonst notwendigen Hilfeleistungen sind die hierzu benötigten Arbeitskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für das Verhalten des Montage- und Hilfspersonals. Jede Montage setzt eine vorherige Einrichtung der Baustelle nach den Angaben und Konstruktionszeichnungen des Unternehmers durch den Auftraggeber voraus.

6.3 Bei elektrisch betriebenen Toren gehört hierzu die Hauptstromzuleitung bis zum Montageort des Antriebes, der Hauptstromschalter, das elektrische Anschließen des Antriebes, das Verlegen sämtlicher erforderlicher Steuerleitungen und das Anschließen aller elektrischen Bauteile.

Der Auftraggeber verpflichtet sich nach genauer Abklärung mit dem Unternehmer, alle erforderlichen Anbauflächen (Ankerplatten, Grundrampen, Zargen, Blenden, Anschlagwinkel usw.) zu liefern und anzubringen.

6.4 Der Auftraggeber hat dem Montagepersonal des Unternehmers unentgeltlich den zum Betreiben der Werkzeuge notwendigen Stromanschluss (230/400 V mit einer Mindestabsicherung von 25 A) in einer Maximalentfernung von 10 Meter vom Montageort zur Verfügung zu stellen und bereit zu halten.

6.5 Sofern nicht anders vereinbart, sind erforderliche Gerüste und Hebewerkzeuge (mit Bedienungspersonal) von Seiten des Auftraggebers kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.6 Der Auftraggeber haftet für die ordnungsgemäße Lagerung angelieferter, nicht montierter Teile und Sicherung von gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Montagegeräten.

6.7 Die Fertigstellung aller für die Montage erforderlichen Voraussetzungen ist vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und der genaue Montagebeginn mit dem Unternehmer zu vereinbaren. Zu diesem festgelegten Zeitpunkt ist der Auftraggeber verpflichtet, mit dem Montageleiter des Unternehmers oder dessen Beauftragten die Baustelle zu besichtigen und den Montageablauf festzusetzen.

6.8 Ist zum vereinbarten Zeitpunkt die Montage nicht möglich oder die Anwesenheit des Auftraggebers bzw. dessen Bevollmächtigten nicht gegeben, haftet der Auftraggeber für alle dem Unternehmer entstandenen Kosten nach den jeweils geltenden Regiestunden- und Fahrtkostensätzen, die vom Unternehmer jeweils in seinen Geschäftsräumlichkeiten kundgemacht werden. In diesem Fall sind die vereinbarten Anschlusstermine hinfällig.

6.9 Die Montage wird grundsätzlich, sofern nichts anderes vereinbart, nach Möglichkeit in einem Zuge durchgeführt. Zusätzliche An- und Abreisen, sowie außervertragliche Leistungen werden gesondert zu den jeweils gültigen Regiestundensätzen des Unternehmers berechnet.

6.10 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Montage der Waren ca. 3 Wochen nach der Anlieferung auf die Baustelle. Für die Dauer der Montage ist den Monteuren des Unternehmers bzw. allfälliger dritter Firmen oder Personen zur Aufbewahrung der Werkzeuge und Materialien ein verschließbarer, gegen Diebstahl gesicherter Abstellraum kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  1. Abnahme und Übernahme

7.1 Die Übergabe der Waren erfolgt direkt im Anschluss an die Montage durch die Monteure des Unternehmers. Die Abnahme wird in einem Protokoll bestätigt. Allfällige Mängel sind im Protokoll zu vermerken, widrigenfalls sie seitens des Auftraggebers genehmigt sind und den Unternehmer nicht mehr zur Gewährleistung verpflichten.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet die Waren ohne unnötigen Aufschub abzunehmen; er ist nicht berechtigt die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Waren wegen unwesentlicher Mängel oder den Probebetrieb aus welchen Gründen immer, so gilt die Ware bereits im Zeitpunkt der Montage als ordnungsgemäß abgenommen. Ist seitens des Auftraggebers zum Zeitpunkt der vereinbarten Montage auf der Baustelle niemand anwesend, kann der Unternehmer dennoch mit der Montage beginnen. In diesem Fall gilt die Montage als ordnungsgemäß vom Auftraggeber abgenommen.

  1. Gewährleistung, Mängelrügen und Haftung

8.1 Der Auftraggeber ist, bei sonstiger Leistungsfreiheit des Unternehmers, verpflichtet, sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Mängel, aber auch Schadenersatzansprüche soweit sie nicht durch nachfolgende Bestimmungen ausgeschlossen sind, unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach Feststellung, schriftlich und ausreichend dokumentiert beim Unternehmer anzuzeigen und dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Fachbetrieb Gelegenheit zur Überprüfung und Erstattung eines schriftlichen Berichtes zu geben.

8.2. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

8.3 Die Behebung eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dar.

8.4 Der Unternehmer ist im Fall der Mängelrüge durch den Auftraggeber berechtigt, jede für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Ware oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass dies Untersuchung ergibt, dass der Unternehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

8.5 Zur Mängelbehebung sind dem Unternehmer seitens des Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.

8.6 Für einwandfreie Ausführungen und Funktion der Waren leistet der Unternehmer 6 Monate Gewähr. Beginn der Gewährleistungsfrist ist der Tag der Abnahme. Während dieser Zeit werden auf schlechtes Material, mangelhafte Ausführung und fehlerhafte Konstruktion zurückzuführende Mängel kostenlos durch den Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Fachbetrieb beseitigt.

8.7 Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

8.8 Für Schäden, die infolge mangelhafter Wartung und Pflege, z.B. durch nicht regelmäßige Wartung sowie unsachgemäße Benutzung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegende Umstände auftreten, haftet der Unternehmer auch während der Garantiefrist nicht.

8.9 Bei Defekten oder Mängeln an den Waren, die auf nicht sachgemäße Reparaturen oder Einbau von nicht der Originalausführung entsprechenden Ersatzteilen zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Garantie und Haftung. Von der Garantie sind ferner sämtliche Teile ausgenommen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

8.10 Die Gewährleistung und Haftung im Rahmen vorstehender Bedingungen gilt nur gegenüber dem Auftraggeber, nicht jedoch gegenüber Dritten, an die die Waren weitergegeben wurden. Diesen gegenüber ist die Gewährleistung und Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Unternehmer haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts.

8.11 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gewährleistungsrecht. Im B2B-Bereich beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Unternehmer gem. § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

8.12 Eine Haftung wird für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, nicht jedoch für Personenschäden. Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Unternehmer von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit den Unternehmer nach dieser Bestimmung keine Haftung trifft.

8.13 Soweit Transportschäden vorliegen, hat der Auftraggeber die Feststellung und Dokumentation der Schäden unverzüglich nach Entdeckung beim zuständigen Frachtführer zu verlangen. Die Frist zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren Schäden beim Frachtführer, Postsendungen – 24-Stunden-Bahn-Sendungen – 7-Tage-KFZ-Transporte – beträgt bis 4 Tage nach Empfang der Sendung. Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Abnahme beim Frachtführer zu reklamieren.

8.14 Die ordnungsgemäße Unterbringung der angelieferten Waren bis zu ihrer Aufstellung und Montage ist Angelegenheit des Auftraggebers. Der Unternehmer haftet weder für Beschädigungen durch Dritte, noch für Wasser-, Feuer-, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen und Diebstahl. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse beim Zulieferer bzw. Unterzulieferer des Unternehmers eintreten. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf Wandlung oder Kaufpreisminderung, sondern hat lediglich Anspruch auf Verbesserung. Die Art der Verbesserung bestimmt der Unternehmer.

8.15 Werden mangelhafte Teile oder Waren zwecks Nachbesserung oder Ersatz an den Unternehmer zurückgesandt, so übernimmt der Auftraggeber Kosten und Gefahr des Transportes.

8.16. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche von Unternehmern gegenüber uns als Unternehmer verfallen innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige des Mangels bzw. des Schadens.

8.17. Ein Mangel hindert die Fälligkeit des Werklohns des Unternehmers gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, nicht.

  1. Rücktritt und Vertragsstrafe

Ein Rücktritt vom Vertrag ist ohne Zustimmung der Firma Georg Lehner nicht zulässig, außer wegen der in diesen AGB genannten Gründen.

Für den Fall, dass der Vertragspartner ungerechtfertigt vom Vertrag zurücktritt oder wir von unserem Rücktrittsrecht wegen Annahme- oder Zahlungsverzugs des Vertragspartners Gebrauch machen, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.

  1. 10. Zahlung

10.1 Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

10.2 Preise, Zahlungen und Zahlungsziel sowie sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen – insbesondere Mängelrügen – geltend gemacht werden, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. im Falle des Annahmeverzuges mit Anzeige der Versand- oder Montagebereitschaft netto zahlbar.

10.3 Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen die uns zustehenden Kaufpreiszahlungen ist ausgeschlossen.

10.4 Wenn die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt und alle vor diesem Zeitraum datierten Rechnungen beglichen sind, gewährt der Unternehmer 2 % Skonto. Rechnungen über Ersatzteile, Reparaturen und Montagen sowie allfällige Transportkosten oder sonstige Nebenkosten sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

10.5 Bei Zahlungsverzug werden Betreibungskosten in Höhe von pauschal € 80,00 und vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet. Bei Verbrauchern betragen die Verzugszinsen 4 % p.a.. Der Anspruch auf Mahnspesen und Verzugszinsen setzt kein Verschulden des Auftraggebers voraus. Vor vollständiger Zahlung von fälligen Forderungen einschließlich Mahnspesen und Verzugszinsen ist der Unternehmer zu keiner weiteren Lieferung/Leistung aus irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet, kann aber auch in einem solchen Falle vor Lieferung die Sicherstellung des sich aus der weiteren Lieferung ergebenden Kaufpreises begehren.

10.6 Sofern der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen des Unternehmers sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung durch den Unternehmer geltend gemacht werden.

Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren (z.B. Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks und Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst.

10.7 Schecks und Wechsel werden vom Unternehmer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.8 Bei Zahlungsverzug behält sich der Unternehmer das Recht vor, Forderungen an Factoring-Firmen abzutreten oder zu veräußern bzw. Forderungen an Inkasso-Firmen zum Inkasso zu übergeben. Die damit verbundenen Kosten gehen jeweils zu Lasten des Auftraggebers.

10.9 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, kann der Unternehmer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistung aufschieben, sowie eine angemessene Verlängerung der den Unternehmer verpflichtenden Fristen in Anspruch nehmen, den gesamten offenen Kaufpreis fällig stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages begehren.

10.10 Für den Fall einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung tritt Terminverlust bei auch nur teilweiser Nichtbezahlung auch nur einer einzigen Rate ein.

10.11 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

10.12 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, mit allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen des Unternehmers aufzurechnen. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu.

  1. 11. Rechnungslegung

Der Unternehmer ist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber zur Abnahme der Ware verpflichtet ist, berechtigt Rechnung zu legen.

  1. 12.Eigentumsvorbehalt

12.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, der Nebenkosten (Montagekosten) sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen, im Eigentum des Unternehmers (Vorbehaltseigentum).

12.2 Soweit mit Scheck oder Wechsel bezahlt wird gilt dies bis zur endgültigen Einlösung des Schecks oder Wechsels. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen noch nicht bezahlt ist.

12.3 Sollte die Vorbehaltsware an Dritte weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Eigentumsvorbehalt des Unternehmers bestehen.

12.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den Unternehmer sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat.

12.5 Besteht der Abnehmer des Auftraggebers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Unternehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Auftraggeber nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderung des Unternehmers gegeben werden können, ist der Unternehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu untersagen.

12.6 Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf dem Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Unternehmer über. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis gesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren. Weiters ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen.

12.7 Der Eigentumsvorbehalt wird auch durch den festen Einbau von Geräten sowie deren Anschluss an die Versorgungsleitung in keiner Weise beeinträchtigt.

12.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verpfändungen sowie sonstige Zugriffe und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Unternehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Unternehmers trägt der Auftraggeber.

12.9 Sofern der Unternehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen, wobei die Kosten der Demontage sowie des Transports zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes.

12.10 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort fachgerecht ausführen zu lassen.

  1. 13.Rücktrittsrecht

13.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG und hat dieser seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen vierzehn Tagen erklärt werden.

12.2 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht beim Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher (siehe § 18 FAGG)

Der Auftraggeber als Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht, bei

  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
  • Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
  • Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Auftraggeber den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.

Im Falle von Dienstleistungen beauftragt der Auftraggeber den Unternehmer ausdrücklich mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Rücktrittsfrist. Damit verzichtet der Auftraggeber auf sein Rücktrittsrecht. Mit der Beauftragung des Unternehmers stimmt Auftraggeber dem Ausschluss des Rücktrittsrechts für Dienstleistungen ausdrücklich zu. 

  1. 14.Widerrufsrecht

14.1 Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

14.2 Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch, benützte, beschädigte oder verschmutzte Ware sind vom Rücktrittsrecht ausgenommen.

Tore, Türen, Zäune und Verladebrücken unter die Kategorie „Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch“ fallen.

14.3 Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Wurden mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt, aber getrennt geliefert, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat.

14.4 Der Widerruf kann nur schriftlich erklärt werden.

14.5 Im Fall des Widerrufs, hat der Auftraggeber alle Zahlungen, die der Unternehmer vom Auftraggeber bereits erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem der Widerruf dem Unternehmer zugegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde; es sei denn, es wurde etwas davon Abweichendes vereinbart.

14.6 Die Rückzahlung kann vom Unternehmer bis zur Rückstellung der Ware oder bis zum Einlangen eines Nachweises über die Zurücksendung der Ware, verweigert werden.

14.7 Die Waren ist unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Widerrufserklärung dem Unternehmer zugegangen ist, an die Adresse

Lehner Georg

Alfons-Dorfner-Str. 14

4132 Lembach

zurückzusenden oder zu übergeben.

14.8 Die Frist ist gewahrt, wenn die Ware vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen abgesendet wurde. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Rücksendung der Ware.

14.9 Der Auftraggeber hat für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufzukommen, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit dem Auftraggeber zurückzuführen ist.

  1. 15.Datenschutz

15.1 Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich per E-Mail, Telefax oder Brief widerrufen werden. Näheres hierzu ist in der Datenschutzerklärung des Unternehmers geregelt.

15.2 Weiters willigt der Auftraggeber ein, vom Unternehmer Nachrichten iSd § 107 Telekommunikationsgesetz zu Werbezwecken zu erhalten. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

  1. 16. Salvatorische Klausel

16.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

16.2 Die Parteien verpflichten sich vorab, eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

  1. 17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Es gilt Österreichisches Recht.

17.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

17.3 Erfüllungsort ist 4132 Lembach.

17.4 Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Generell gilt Schriftlichkeit, auch für das Abgehen von diesem Gebot.

17.5 Schweigen des Unternehmers auf diesem mitgeteilte anderslautende Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bedingungen welcher Art immer, kann nicht als Anerkennung dieser Bedingung durch den Unternehmer ausgelegt werden.

17.6 Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers kann nur gerichtlich erfolgen. In den Fällen, wo der Auftraggeber davon ausgeht, dass der Unternehmer in der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, hat er dem Unternehmer jedenfalls eine 4-wöchige Nachfrist zu setzen.

17.7 Zur Berechnung und Wahrung von Fristen ist der Poststempel eines österreichischen Postamtes maßgeblich.

17.8 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen aus jenen Gründen anzufechten, auf die rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere wegen Irrtums.

17.9 Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg, nach Wahl des Unternehmers auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen registrierten Sitz, eine Niederlassung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sein Vermögen hat.